NetSoft Vertriebs GmbH
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Die Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die angebotenen Leistungen erhalten zu wollen. NetSoft ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei NetSoft anzunehmen.
2. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines konkludenten Dekkungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
NetSoft behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Rechten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
§ 4 Software-Lizenzvertrag
NetSoft erteilt dem Käufer eine zeitlich unbefristete Nutzungslizenz für die umseitig gekauften Programme, ausschließlich zur Nutzung auf einer Computeranlage des Käufers in dem nachstehend angeführten Umfang. Eine Computeranlage in diesem Sinne besteht aus einer Zentraleinheit und etwaigen weiteren über externe Datenleitungen angeschlossene Arbeitsplätze, die auf den Datenbestand der Zentraleinheit zugreifen (Netzwerk). Mehrere Computeranlagen liegen vor, wenn mehrere Zentraleinheiten mit eigenen Datenbeständen vorhanden, sofern diese weiteren Datenbestände nicht nur zur Datensicherung dienen. Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Nutzung einer einzelnen oder aller Lizenzen auf mehreren Computeranlagen. Lizensiert wird der Programmeinsatz auf der Computeranlage des Käufers, wobei gleichzeitig maximal die lizensierte Zahl von Programmen gestartet sein darf.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die erworbenen Programme zu vervielfältigen. Hiervon ausgenommen ist das Recht des Käufers, sich Sicherungskopien der Programme zu erstellen, soweit dies für die Sicherung künftiger Benutzung der erworbenen Programme erforderlich ist.
§ 5 Systemumgebung
Zum einwandfreien Betrieb der erworbenen Programme sind die im Angebot von NetSoft angegebenen Systemvoraussetzungen erforderlich.
§ 6 Urheberrecht
Die erworbenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Die Programme dürfen nur in den Festplattenspeicher und Arbeitsspeicher der Anzahl von Computern vervielfältigt werden, die als Arbeitsplatzlizenzen lizensiert sind. Hiervon ausgenommen ist die Erforderlichkeit der Erstellung einer Sicherheitskopie. Auf die Strafbarkeit weiterer Vervielfältigungen der erworbenen Programme, somit auch der Nutzung auf mehr Arbeitsplätzen als lizensiert, wird ausdrücklich hingewiesen.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
NetSoft räumt das Nutzungsrecht an der Softwarelizenz erst nach vollständiger Bezahlung der fälligen Rechnungen ein.
§ 8 Gewährleistungsbedingungen
1. Mängel der gelieferten Produkte einschließlich der Handbücher und sonstige Unterlagen werden von NetSoft innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl von NetSoft durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Ware zurückzugewähren.
2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn NetSoft hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
§ 9 Haftung
Wir haften nicht für Schäden, die durch eine Störung unseres Betriebs, insbesondere in Folge von höherer Gewalt (z.B. Brand, Naturereignisse) sowie in Folge von sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei einer täglichen sowie gefahrentsprechenden Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre. Für alle Ansprüche gegen uns auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung gilt - außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden - eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
1. Der Käufer, soweit er kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, wenn eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei NetSoft innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung schriftlich zu rügen.
2. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen gegenüber NetSoft innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.
3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
4. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die Regelungen des § 377 HGB unberührt.
§ 11 Vergütung
1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Zuzüglich zum Kaufpreis ist die geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
2. NetSoft ist berechtigt, nach Vertragsabschluss 50 % des Gesamtpreises als Vorkasse in Rechnung zu stellen.
3. Der Käufer ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Wartungs-Vertragsdauer
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate. Er verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einer der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird.
§ 13 Schlußbestimmungen
1. Gerichtsstand ist Bielefeld.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nah kommt. Das gleiche gilt in Bezug auf eine Regelungslücke. In diesem Fall soll die Regelung gelten, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Sachverhalt von Anfang an bedacht hätten.
NetSoft Gesellschaft für Software und Beratung mbH
1. Gegenstand und Voraussetzung der Wartung/Betreuung
Der Lizenzgeber übernimmt die Wartung/Betreuung der in dem Betreuungsvertrag spezifizierten Software, Voraussetzung dafür ist, dass
a) die Wartung/Betreuung im Betreuungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist,
b) für die Software eine vom Lizenzgeber erteilte gültige Software-Lizenz besteht,
c) sich der Lizenznehmer verpflichtet, die Lizenz- und Wartung/Betreuungsbedingungen auch bezüglich geänderter oder ergänzter Software einzuhalten,
d) die Software Vertragsgemäß genutzt wird,
e) die zur Verwendung der Software erforderliche Hardwarekonfiguration vorhanden ist (dies gilt auch bei erforderlichen Änderungen und Ergänzungen).
2.1. Leistungen des Lizenzgebers
Der Lizenzgeber wird die Software nach den nachstehend aufgeführten Richtlinien warten/betreuen. Die Wartung/Betreuung der Software bezieht sich auf die in der Programmbeschreibung (Kundendokumentation) dargestellte Funktion und Ihren Einsatz auf der im Lieferungs- und Leistungsschein vorgesehenen Hardware.
2.2. Umfang und Leistungen
Telefonbetreuung
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer die Möglichkeit ein, bei auftretenden Problemen im Zusammenhang der eingesetzten Net-Software den Lizenzgeber um Rat zu fragen. Hierbei wird der Lizenznehmer bemüht sein, alle Probleme auch schriftlich an den Lizenzgeber weiterzuleiten. Falls erforderlich und möglich, kann der Lizenzgeber dazu die Mittel der Ferndiagnose anwenden. Bei einer wesentlichen Häufung der telefonischen Anfragen erklärt sich der Lizenznehmer bereit, einer vom Lizenzgeber als notwendig erachteten Nachschulung über die Funktionalität der eingesetzten Software nachzukommen und beim Lizenzgeber oder seinem Vertreter ein kostenpflichtiges Seminar zu belegen.
Informationsdienst
Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer regelmäßig über für ihn in Frage kommende Programmerweiterungen, Verbesserungen, neue Programme u. dgl. informieren. Die Information kann schriftlich oder telefonisch erfolgen, einschließlich einer evtl. notwendig werdenden Beratung durch qualifizierte Betreuer.
Dokumentationen
Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer die für ihn in Frage kommenden Ergänzungs- bzw. Änderungsmitteilungen zur Software-Dokumentation.
Wiederaufbereitung von zerstörten Programmen und Dateien
Der Lizenzgeber unterbreitet dem Lizenznehmer im Bedarfsfall ein Angebot zur Bereitstellung von Kapazität für die Wiederaufbereitung von zerstörten Programmen und Daten. Die Bereitstellung der Kapazität erfolgt bevorzugt (s. Z. „Personelle Unterstützung“)
Neue Programmstände
Der Lizenzgeber wird neue Programmstände auf Datenträger des Lizenznehmers überspielen und zur Auslieferung bereitstellen. Bei Auslieferung einer neuen Version oder einer Erweiterung erlischt der Anspruch des Lizenznehmers auf Wartung/Betreuung der vorangegangenen Version.
Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer funktionelle Erweiterung der lizenzierten Software, soweit sie kostenpflichtige Zusätze sind, an. Änderungen und Erweiterungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Die Lieferung der Programmänderungen erfolgt auf einem Datenträger in einer vom Lizenzgeber zu bestimmenden Form. Versandkosten und Kosten des Datenträgers gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Sollte der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers den neuen Programmstand in der Anlage des Lizenznehmers installieren oder Einarbeitungen vornehmen, werden die dadurch entstehenden Kosten zu den jeweiligen Stundensätzen des Lizenzgebers dem Lizenznehmer berechnet.
Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Diagnose und Bereinigung eines Fehlers durch Bereitstellung aller benötigten Informationen und Unterlagen unterstützen. Erfolgt die Fehlerbereinigung durch unmittelbare Korrektur, so stellt der Lizenznehmer in vertretbarem Umfang Maschinenzeiten und das für den Betrieb der Anlage benötigte Personal für die erforderlichen Testarbeiten unentgeltlich zur Verfügung. Ein Fehler liegt vor, wenn die in der Programmbeschreibung (Kundendokumentation) beschriebenen Funktionen nicht vollständig oder nicht in der beschriebenen Weise realisiert werden können.
Der Lizenznehmer hat auftretende Mängel, die seiner Ansicht nach Fehler darstellen, sofort dem Lizenzgeber zu melden. Die Art der Fehlerbereinigung obliegt der alleinigen Entscheidung des Lizenzgebers. Die Pflicht der Fehlerbeseitigung erlischt, wenn in der lizenzierten Software ohne Zustimmung des Lizenzgebers vom Lizenznehmer oder nicht autorisierten Dritten Veränderungen vorgenommen wurden.
3. Zusätzliche Leistungen
Unterstützung in den Räumen des Lizenznehmers
Für den Fall, dass eine telefonische oder schriftliche Unterstützung und Betreuung nicht ausreichend ist, ist der Lizenzgeber bereit, diese Unterstützung nach Vereinbarung in den Räumen des Lizenznehmers durchzuführen. Die Einsatz-, Vorbereitungs-, und Wegezeit sowie Spesen und Kilometergeld werden dem Lizenznehmer entsprechend der jeweiligen gültigen Preisliste berechnet.
Datenträger und Dokumentationen
Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer auf Wunsch Datenträger und weitere Dokumentationen zur Verfügung. Dies gilt auch z.B. bei der Bereitstellung von neuen Programmständen usw. Datenträger und zusätzliche Dokumentationen werden zu den jeweils gültigen Preisen berechnet.
Personelle Unterstützung
Sollte eine personelle Unterstützung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber notwendig und möglich sein (z.B. im Rahmen der Ziffern 2.2.4 und 2.2.5), werden dem Lizenznehmer die anfallenden Zeiten gegen Nachweis zu den gültigen Stundenverrechnungssätzen berechnet. Dies gilt sinngemäß auch für die im Rahmen solcher Unterstützungen vom Lizenzgeber bereitgestellter Anlagen und Systeme.
4. Fremdfirmen
Der Lizenzgeber ist berechtigt, zur Erfüllung der von ihm zu erbringenden Leistungen Dritte heranzuziehen.
5. Wartungs-/Betreuungszeiten
Als vereinbarte Zeit gilt die jeweilige Geschäftszeit des Lizenzgebers, montags bis freitags. Andere Zeiten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
6. Pflichten des Lizenznehmers
Herausgabe von Informationen
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber beim Auftreten von evtl. Mängeln und Fehlern in den eingesetzten Programmen sämtliche zur Klärung und zur Behebung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu geben sowie, falls erforderlich, Personal- und Systemzeit bereitzustellen.
Neue Programmstände
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die ihm jeweils zugehenden Programmstände bei Änderungen und Ergänzungen unverzüglich einzusetzen, da sich der Anspruch auf Leistungen aus diesem Vertrag ausschließlich auf den neusten Programmstand bezieht. Auf Anforderungen ist der Lizenzgeber bereit, nach Vereinbarung einen evtl. nicht rechtzeitig eingesetzten neuen Programmstand gegen gesonderte Berechnung zu installieren.
7. Gebühren und Zahlungsbedingungen
Die Gebühren sind im Betreuungsvertrag aufgeführt. Die Gebühren sind unabhängig von der Benutzung der Software durch den Lizenznehmer zu bezahlen. Die Gebühren zuzüglich MwSt. sind jährlich im Voraus ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.